1.6.4 Kündigungen
Begünstigte Dienstnehmerkündigung
Der Dienstnehmer kann das Arbeitsverhältnis begünstigt kündigen, wenn sich durch den nach dem Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag oder durch die anzuwendende Betriebsvereinbarung die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtern. Dem Dienstnehmer gebühren hier (trotz Dienstnehmerkündigung) Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung. Der Dienstnehmer hat auch die Möglichkeit, zunächst ein Feststellungsverfahren einzuleiten, in dem entschieden wird, ob sich die Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert haben. Die einmonatige Frist für die Wahrnehmung dieses außerordentlichen Kündigungsrechts beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstnehmer die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste (§ 3 Abs 5 AVRAG).