1.13 Gesellschaftsvertrag
Zeitpunkt und Mehrheitsverhältnisse
Realteilungsvereinbarungen können bereits anlässlich der Gründung getroffen werden und im Gesellschaftsvertrag entsprechend vorgesehen werden. Von einer nachträglich durch Gesellschafterbeschluss in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Realteilungsvereinbarung unterscheidet sich diese Gestaltungsvariante vor allem durch ihr Zustandekommen. Die Vereinbarung im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag setzt notwendig die Zustimmung aller Gesellschafter voraus, während die nachträgliche Einführung durch Gesellschafterbeschluss unter Umständen auch mehrheitlich möglich sein kann.
Der Eintritt der steuerlichen Wirkungen einer Realteilung bzw das Verhindern der negativen Wirkungen einer missglückten Realteilung kann nicht durch Steuerklauseln im Teilungsvertrag von der Erfüllung sämtlicher Anwendungsvoraussetzungen des § 27 UmgrStG abhängig gemacht werden.