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Dokument-ID: 332066
5.7 Ansatzwahlrecht
§ 203 Abs 5 UGB räumt für den Firmenwert ein Aktivierungswahlrecht ein. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, ist der Unterschiedsbetrag gem § 203 Abs 5 UGB sofort als Aufwand zu verbuchen. Der Firmenwert kann nur teilweise aktiviert werden – Obergrenze ist der Unterschiedsbetrag gem § 203 Abs 5 UGB, die Untergrenze ist null. Wird die Aktivierung unterlassen, ist eine Nachaktivierung in einem folgenden Geschäftsjahr nicht mehr zulässig (vgl Knop/Küting 1995, Rz 444 f).