5.18.6 Spaltung
Spaltung zur Neugründung – Spaltung zur Aufnahme
Eine Kapitalgesellschaft kann ihr Vermögen spalten. Es ist zwischen der Spaltung zur Neugründung und der Spaltung zur Aufnahme zu unterscheiden. Bei der Spaltung zur Neugründung werden gem § 1 SpaltG das Vermögen sowie die Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere dadurch neu gegründete Kapitalgesellschaft übertragen. Bei der Spaltung zur Aufnahme erfolgt der Übertrag des Vermögens sowie der Schulden auf eine bereits bestehende Kapitalgesellschaft. Weiters ist zu differenzieren, ob es zu einer Beendigung der spaltenden Gesellschaft kommt (Aufspaltung) oder die spaltende Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der neu gegründeten oder bereits bestehenden Kapitalgesellschaft weiterbesteht (Abspaltung) (vgl Hügel et al 2000, § 32 Rz 2).