1.4.12 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft
Allgemeines
Entsprechend der Bestimmungen der §§ 227 und 228 AktG besteht eine Bestandsfiktion, soweit die übertragende Kapitalgesellschaft noch Ansprüche geltend macht oder Ansprüche gegen Organmitglieder geltend gemacht werden. Die Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder ist Ausdruck ihrer Einbindung in den Umwandlungsvorgang. So können auch die Umwandlungsprüfer zur Haftung herangezogen werden. Die Anspruchslegitimation einzelner Gesellschafter richtet sich nach § 225c Abs 3 Z 1 lit a und b AktG.