3.13 Prüfungen bei der Spaltung
Gründungsprüfung
Im Falle der Spaltung zur Neugründung ist eine Gründungsprüfung gem § 3 Abs 3 und 4 SpaltG verpflichtend vorzunehmen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung (vgl etwa § 25 AktG) sind dabei sinngemäß anzuwenden. Aufgrund dieses Verweises schließt die Fachliteratur, dass die Erleichterungen für beteiligte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (zB Befreiung von der Gründungsprüfung nach § 6a GmbHG) nicht zur Anwendung gelangen (vgl Kalss, Verschmelzung/Spaltung/Umwandlung³ § 3 SpaltG Rz 46).