3.6.4 Verschieben von Wirtschaftsgütern
Der § 16 Abs 5 Z 4 UmgrStG ermöglicht im Rahmen einer Einbringung von Teilbetrieben, einer Einbringung eines Teiles eines Mitunternehmeranteiles, und bei Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG auch bei der Einbringung des gesamten Betriebes (Mitunternehmeranteiles), aktive und passive Wirtschaftsgüter zwischen den Teilbetrieben bzw zwischen dem Betrieb und dem Restbetriebsvermögen der Körperschaft zu verschieben und zwar sowohl im Wege des Zurückbehaltens von Wirtschaftsgütern des einzubringenden (Teil-)Betriebes als auch des Mitübertragens von Wirtschaftsgütern des verbleibenden Teilbetriebes bzw Restbetriebsvermögens der Körperschaft.