© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 328731

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1 Einbringungsvertrag

Vertrag

Gem § 12 Abs 1 erster Satz UmgrStG ist ein schriftlicher Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) zwingend erforderlich. Die Bezeichnung als Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) ist nicht von Bedeutung, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vertrag handelt. Im Falle einer Sachgründung (wenn die übernehmende Körperschaft einbringungsbedingt entsteht) kann (und in der Praxis wird) der Errichtungsakt der zu gründenden Körperschaft mit dem Einbringungsvertrag zusammenfallen. Der gesellschaftsrechtliche Sacheinlagevertrag ist dann Teil des Vertrages über die Errichtung bspw einer GmbH (oder Erklärung über die Errichtung einer GmbH bei der Ein-Mann-Gesellschaft).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Umgründung von Unternehmen in unserem Shop! Zum Shop