1.33.1 Umsatzsteuer
Grundlagen
Realteilungen gelten als nicht umsatzsteuerbare Umsätze (§ 31 Abs 1 Z 2 iVm § 22 Abs 3 UmgrStG). Es erfolgt keine Vorsteuerberechtigung bei dem oder den Übernehmenden (§ 31 Abs 1 Z 2 iVm § 22 Abs 3 UmgrStG). Ein umsatzsteuerbarer Tatbestand ist nur insoweit gegeben, als der Unternehmer iSd § 24 UStG wechselt. Es ist infolge dieser Sondervorschrift weder eine Umsatzbesteuerung noch eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Der übernehmende Unternehmer tritt für umsatzsteuerliche Zwecke unmittelbar in die Rechtsstellung des übertragenden Unternehmers ein. Es kommt damit zu einer auf umsatzsteuerliche Belange beschränkten Gesamtrechtsnachfolge.