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Neu Dokument-ID: 976116

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

2.6.19 Errichtende Umwandlung GmbH auf Personengesellschaft – Umwandlungsrecht

  • Gem § 1 UmwG können Kapitalgesellschaften unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. § 1 UmwG sieht sowohl bei der verschmelzenden als auch bei der errichtenden Umwandlung eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge vor.
  • Die errichtende Umwandlung ermöglicht den Wechsel von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft (im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge).
  • Gem § 5 Umwandlungsgesetz kann die Generalversammlung einer Kapitalgesellschaft die Errichtung einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen.
  • An diesen Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Stammkapitals der Kapitalgesellschaft umfassen, wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein.
  • Der Umwandlungsbeschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals umfasst. Umfasst die Mehrheit nicht außerdem neun Zehntel des gesamten Stammkapitals, so ist dieser Beschluss nur rechtswirksam, wenn der Kapitalgesellschaft innerhalb dreier Monate Erklärungen, der Umwandlung zuzustimmen, so vieler Kapitalgesellschafter, die gegen den Umwandlungsbeschluss gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren, zugehen, dass diese Mehrheit erreicht ist; solche Erklärungen müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sein.
  • Ein Minderheitsgesellschafter hat kein Zustimmungsrecht zur von der Mehrheit beschlossenen Umwandlung. Ein besonderes Vetorecht gegen einen Umwandlungsbeschluss muss sich aus der Satzung ableiten lassen. Eine objektive am Wortlaut orientierte Auslegung eines vertraglich eingeräumten Sonderrechts (in der nachfolgend zitierten Entscheidung: Aufgriffsrecht) kann zum Ergebnis führen, dass ein Vetorecht besteht (OGH 6 Ob 335/97a = wbl 1998/390).
  • Im Umwandlungsbeschluss sind (auch) die Namen der Gesellschafter, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Personengesellschaft festzusetzen.
  • Die Geschäftsführung der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und die Gesellschafter der zu errichtenden Personengesellschaft haben die Umwandlung sowie die Errichtung der Personengesellschaft zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden; hierbei sind die Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung von Personengesellschaften zu beachten.
  • Die §§ 2 bis 4 Umwandlungsgesetz (die die Umwandlung durch Übertragung auf den Hauptgesellschafter betreffen) sind sinngemäß anzuwenden.
  • Die Personengesellschaft entsteht (erst) mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.
  • Der Stichtag der Umwandlungsbilanz darf höchstens 9 Monate vor der Anmeldung zum Firmenbuch liegen. Für die Eintragung einer zulässigen Umwandlung steht es im Belieben der Gesellschaft, jeden für die steuerrechtliche Rückwirkungsfiktion maßgeblichen Stichtag zu wählen, sofern nur der Zeitraum von 9 Monaten zwischen Schlussbilanzstichtag und Einlangen der Anmeldung beim Firmenbuchgericht nicht überschritten wird. Der Antrag auf Eintragung ist bei Überschreiten dieser Frist abzuweisen (OGH 17.7.1997, 6 Ob 124/97x).
  • Der OGH leitet aus § 5 UmwG ab, dass die Gesellschafter jedenfalls nach der Umwandlung mit demselben Prozentsatz an der neu errichteten Gesellschaft beteiligt sein müssen, wie es bei der übertragenden Gesellschaft der Fall war. Eine nicht verhältniswahrende Umwandlung sei – anders als im Spaltungsrecht – nicht vorgesehen. Aus dem unterschiedlichen Gesetzeswortlaut („nicht Verhältnis wahrende Spaltung“ in § 8 SpaltG gegenüber „im gleichen Ausmaß“ in § 5 UmwG) wird aber auch gefolgert, dass (schon nach der grammatikalischen Auslegung) der Gesetzgeber mit dem Ausmaß auch die Quantität der Beteiligung, also die Höhe der Einlagen vor Augen hatte (6 Ob 65/97a).
  • Dies hat sich auch nach § 5 UmwG idF ÜbRÄG 2006 nicht geändert; bei der errichtenden Umwandlung muss nach wie vor die Höhe der übernommenen Einlagen der Höhe des Stammkapitals entsprechen. Dabei steht es allerdings den Gesellschaftern frei, ob sie sich als Kommanditist oder Komplementär beteiligen.

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