3.12 Sonstige Steuern und Gebühren
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerliche Rechtsnachfolge
Die Einbringung selbst gilt als nicht steuerbarer Umsatz. Die Einbringung kann auch zu keiner Vorsteuerberichtigung führen. Im Bereich der Umsatzsteuer kennt das UmgrStG keine Rückwirkung auf den Einbringungsstichtag. Der Übergang der umsatzsteuerrechtlichen Zurechnung kann mit dem der Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch (Firmenbuchzuständigkeit) oder mit dem der Meldung beim zuständigen Finanzamt folgenden Monatsersten (Finanzamtszuständigkeit) angenommen werden. In Übereinstimmung mit der zuständigen Abgabenbehörde für die Erhebung der Umsatzsteuern kann allerdings auch ein anderer Stichtag für den tatsächlichen Wechsel der Unternehmereigenschaft angezeigt werden.