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Dokument-ID: 328821
3.2.10 Kapitalanteile
Als einbringungsfähige Kapitalanteile iSd § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG gelten Anteile an inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie an inländischen und vergleichbaren ausländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.