3.5.1 Einbringungen mit ausschließlichem Inlandsbezug – Buchwerteinbringung
Eine Pflicht zur Buchwerteinbringung liegt vor, wenn der Einbringende seinen (Wohn-)Sitz iSd Abgabenvorschriften in Österreich unterhält oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und auch die übernehmende Körperschaft in Österreich ansässig ist. § 16 Abs 1 erster Satz UmgrStG normiert für rein nationale Einbringungen den Grundsatz der Buchwertfortführung. Danach ist das eingebrachte Vermögen mit jenen Werten anzusetzen, die sich bei Anwendung der steuerlichen Vorschriften für die laufende Gewinnermittlung als Wertansätze ergeben. Zu einer zwingenden Buchwertfortführung kommt es immer dann, wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich weder auf Ebene des eingebrachten Vermögens noch auf Ebene der Gegenleistungsanteile eingeschränkt wird. Daraus ergibt sich eine „Verdoppelung“ der stillen Reserven. Wird hingegen das Besteuerungsrecht einbringungsbedingt eingeschränkt (zB bei einer Einbringung in eine steuerbefreite Körperschaft), kommt es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven.