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Dokument-ID: 432776
1.6.6 Unterbleiben der Gewährung von Geschäftsanteilen
Zwingendes Unterbleiben der Anteilsgewährung
Gesetzliche Grundlage
Die übernehmende Gesellschaft darf keine Geschäftsanteile gewähren, soweit
- sie Geschäftsanteilen der übertragenden Gesellschaft besitzt (Upstream-Verschmelzung) oder
- eine übertragende Gesellschaft eigene Geschäftsanteile besitzt (Besitz eigener Anteile durch die übertragende Gesellschaft).