© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 976125

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

2.6.21 Eingetragene Personengesellschaften – Allgemeines

  • Rechtsgrundlage: §§ 105–178 UGB
  • OG: §§ 105–160 UGB
  • KG: §§ 161–178 (mit Verweisung auf OG-Bestimmungen).
  • Für beide Gesellschaften gelten subsidiär auch die §§ 1175 ff ABGB über die GesbR, soweit dies unter Berücksichtigung der für die OG/KG geltenden Grundsätze angemessen ist (§ 1175 Abs 4 ABGB). Eine solche Bestimmung ist die Regelung des § 1188 ABGB über die actio pro socio.
  • OG und KG sind (im Vergleich zu GesbR und EWIV) eingetragene Personengesellschaften.
  • Die OG/KG ist rechtsfähig, also Rechtssubjekt. Damit ist sie auch grundbuchfähig und parteifähig. Die Rechtsfähigkeit ist nicht durch den Gesellschaftszweck auf bestimmte Aktivitäten (ultra-vires-Lehre) beschränkt sondern umfassend, und zwar selbst im Liquidationsstadium. Aus der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft folgt auch, dass Forderungen gegen einen Gesellschafter mangels Gegenseitigkeit nicht mit Forderungen der Gesellschaft aufgerechnet werden können.
  • OG und KG sind insolvenzfähig, gelten aber nicht als juristische Person im Sinne der IO, weshalb Ihre Organvertreter sind nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses im Eröffnungsverfahren (§ 72a IO) verpflichtet sind.
  • Gesellschafter der OG/KG können natürliche (auch minderjährige) oder juristische Personen oder sonstige rechtsfähige Verbände sein, daher neben Kapitalgesellschaften auch OG/KG („doppelstöckige OG/KG“), der ruhende Nachlass, natürliche Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft (Ausnahme: Umgehung des AuslBG) oder ausländischem gewöhnlichen Aufenthalt oder ausländische Verbände bei hinreichender Rechtsfähigkeit nach Maßgabe ihres Personalstatuts (Zib in Zib/Dellinger [Hrsg], Unternehmensgesetzbuch [2016] zu § 105 UGB – Begriff Rz 11).
  • Eine Privatstiftung scheidet als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OG/KG aus (§ 1 Abs 2 Z 3 PSG).
  • Beide Gesellschaften entstehen mit Eintragung im Firmenbuch ((konstitutive Wirkung).
  • Der OG/KG gehören mindestens zwei Gesellschafter an (§ 105 Satz 4, § 161).
  • Die OG/KG kann nach § 105 Satz 3 auf jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher (zB Rechtsanwalts-OG/KG, §§ 1a, 21c ff RAO) und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit gerichtet werden.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Umgründung von Unternehmen in unserem Shop! Zum Shop