3.6 Rückwirkende Vermögensänderungen
Rückwirkung
Mit Ablauf des Einbringungsstichtages wird die (allenfalls) rückwirkende Übertragung des Einbringungsvermögens auf die übernehmende Körperschaft fingiert. Die umgründungssteuerrechtliche Fiktion der Vermögensübertragung mit Ablauf des Einbringungsstichtages hat zur Folge, dass sämtliche nach dem Einbringungsstichtag erfolgenden betriebsbedingten Änderungen des Einbringungsvermögens bereits der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen sind. Das Einbringungskapital ist somit nach diesem Grundsatz fixiert. Betriebsbedingte Veränderungen durch Erträge/Aufwendungen bzw Forderungen/Verbindlichkeiten etc beeinflussen das Einbringungskapital nicht, sondern sind direkt der übernehmenden Körperschaft zuzuordnen. Dies ergibt sich aus § 13 Abs 1 UmgrStG, der den Einbringungsstichtag als Stichtag für den steuerlichen Vermögensübergang festlegt.