1.1.1 Umgründungssteuerrechtliche Grundlagen
Die Bestimmungen des UmgrStG haben grundsätzlich nur für das Steuerrecht Bedeutung, nicht aber für die Beurteilung des Vorganges nach dem für das Firmenbuchgericht maßgeblichen Handelsrecht Bedeutung. Das Firmenbuchgericht hat demnach zu prüfen, ob die Einbringung gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt, insbesondere der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint. Eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht besteht demnach nicht (RIS-Justiz RS0115147).