3.1 Grundlagen der Verschmelzung
Begriff
Unter Verschmelzung (auch „Fusion“ oder „Merger“ genannt) im rechtlichen Sinne versteht man die Vereinigung von Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, wobei das gesamte Vermögen (inklusive aller stillen Reserven) einschließlich der bekannten und nicht bekannten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Die übertragende Gesellschaft erlischt ohne formelles Liquidationsverfahren, weshalb auch die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Gesellschaft erlischt.