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Dokument-ID: 332115
5.17 Der Firmenwert im Einkommensteuerrecht
Gem § 6 Z 1 EStG ist der Firmenwert bei Land- und Forstwirten sowie bei Gewerbetreibenden dem abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen. § 8 Abs 3 EStG normiert eine zwingende gleichmäßig verteilte Abschreibung der Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Gewerbetreibenden auf 15 Jahre.