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Dokument-ID: 330701
3.5 Geeignete Zusammenschluss- bzw Vorsorgemethode
Rechtslage idF vor AbgÄG 2023 – Zusammenschluss mit Stichtag vor dem 01.07.2023
Gem § 24 Abs 2 UmgrStG ist die Buchwertfortführung nur dann zulässig, wenn es durch den Zusammenschluss zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.