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Dokument-ID: 1068111
Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020)
§ 1. Ziel und Zweck
Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung.
(BGBl. I Nr. 25/2025)