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Dokument-ID: 760739
5.1.2 Rechtsnatur
Der Rückstandsausweis ist nach § 229 dritter Satz BAO Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Vgl auch § 4 AbgEO: Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Rückstandsausweise sind somit unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel) (VwGH 29.09.1997, 96/17/0454; BFG 10.06.2014, RV/5200053/2009).