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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.2 Beschwerdelegitimation

Bescheidadressat

Gem § 246 Abs 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

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