3.4 Allgemeines zu Vollmachten und Klärung „nicht eindeutiger Vollmachten“ bei berufsmäßigen Parteienvertretern
Inhalt des § 83 BAO
Gem § 83 BAO können sich Parteien und deren gesetzliche Vertreter durch eigenberechtigte Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, welche sich grundsätzlich mit schriftlicher Vollmacht – somit mittels einer eigenhändig unterschriebenen Vollmachtsurkunde (vgl VwGH 16/3003/79, 16/3004/79 vom 05.03.1981) – auszuweisen haben, wobei sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht richten. Vollmachten sind empfangsbedürftige einseitige Willenserklärungen des Vollmachtgebers; der Nachweis einer Vollmacht erfolgt gem § 83 Abs 2 BAO durch Übermittlung oder Vorlage des händisch unterfertigten Originals, wobei Originaldokumente auf Wunsch der Partei zurückzusenden (zurückzugeben) sind. Solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung oder Vorlage des Originaldokuments verlangt, genügt die Übermittlung oder Vorlage einer Kopie des händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis, wobei die Übermittlung dieser Kopie persönlich, postalisch oder im Verfahren FinanzOnline ausschließlich in der eigens dafür vorgesehenen Funktion bzw in einem sonst mittels Gesetz oder Verordnung zugelassenen Verfahren erfolgen kann (§ 83 Abs 2 vorletzter und letzter Satz BAO).