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Dokument-ID: 1063831
2.2.6 Fahrnisexekution iSd AbgEO
Pfändbare und unpfändbare Sachen
Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen (Fahrnisse) ist in den §§ 27 bis 52 AbgEO geregelt. Sie erfolgt durch Pfändung und Verkauf. Unbewegliche Sachen sind Liegenschaften samt darauf befindlichen Gebäuden, unkörperliche Sachen sind vor allem (Geld)Forderungen.