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Dokument-ID: 1095209
2.3.8 Vorlage eines Vermögensverzeichnisses
Allgemeines
Das Vermögensverzeichnis hat den Zweck, dem betreibenden Gläubiger einen Überblick über das Vermögen des Verpflichteten zu verschaffen, das als weiteres Exekutionsobjekt zur Hereinbringung oder Sicherung seiner Forderung in der anhängigen oder erst einzuleitenden Exekution in Betracht kommt.