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Neu Dokument-ID: 760745

Alexander Kdolsky - Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.4 Rückstandsbescheinigung

Gem § 229a Abs 1 BAO hat das Finanzamt auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes auszustellen (Rückstandsbescheinigung).

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