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Dokument-ID: 760985
8.3 Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abgabenbeträge
Tätigwerden des Abfuhrpflichtigen
Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist nach der Bestimmung des § 240 Abs 1 BAO der Abfuhrpflichtige berechtigt,