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Dokument-ID: 760726
4.2.3 Wiederauflebende Abgabenschuldigkeiten
Nach § 228 erster Satz BAO ist auf Abgabenschuldigkeiten, die wiederaufleben
- infolge einer Umbuchung gem § 214 Abs 7 BAO,
- infolge einer Rückzahlung gem § 241 Abs 1 BAO oder
- deswegen, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird,