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Neu Dokument-ID: 760710

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Allgemeines

Nach § 226 erster Satz erster Halbsatz BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

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