9 Behandlung von Kleinbeträgen
Kleinbeträge
Gem § 242 BAO sind Abgabenbeträge unter EUR 20,– nicht zu vollstrecken.
Abweichende Regelung für Gemeindeabgaben
Abweichend von § 242 Abs 1 erster Satz BAO sind im Hinblick auf Gemeindeabgaben nach § 242a Abs 1 BAO Abgabenbeträge unter EUR 5,– (statt EUR 20,–) nicht zu vollstrecken. Diese Ausnahme betrifft (seit dem Budgetbegleitgesetz 2011) damit nur Gemeindeabgaben. Die Änderung bewirkte, dass für Landesabgaben der erste Satz des § 242 BAO anwendbar ist und somit dieselbe Grenze für zwangsweise Einbringungen besteht wie für Bundesabgaben (RV 981 BlgNR XXIV. GP, 145).