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Neu Dokument-ID: 1095211

Barbara Pogacar - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.9 Innehaltung mit dem Verzug bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit

Innehaltung mit dem Verzug

Stellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter gem § 49a Abs 1 EO mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlungen innezuhalten.

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