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Dokument-ID: 1095211
2.3.9 Innehaltung mit dem Verzug bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit
Innehaltung mit dem Verzug
Stellt sich in einem Exekutionsverfahren bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollstreckungsorgan oder einen Verwalter heraus, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter gem § 49a Abs 1 EO mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlungen innezuhalten.