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Dokument-ID: 760803
7.2 Unterbrechung der Verjährung
Allgemeines
Gem § 238 Abs 2 erster Satz BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch
- jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene,
- nach außen erkennbare Amtshandlung,
- wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder Erlassung eines Haftungsbescheides