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Neu Dokument-ID: 760803

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Unterbrechung der Verjährung

Allgemeines

Gem § 238 Abs 2 erster Satz BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch

  • jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene,
  • nach außen erkennbare Amtshandlung,
  • wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder Erlassung eines Haftungsbescheides

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