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Dokument-ID: 761479
2.8.5 Sonstige Maßnahmen und Rechtsbehelfe außerhalb des Berufungsverfahrens
Berichtigung, Änderung, Zurücknahme
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen
- in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen (§ 293) oder
- zufolge der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen rechtswidrige Bescheide berichtigen (§ 293b) oder
- einen Bescheid wegen abgabenrechtlich rückwirkender Ereignisse abändern (§ 295a).