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Dokument-ID: 1076682
1.1.6 Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
Persönliche Anknüpfung: Abgabepflichtige – Zuständigkeiten
Gem § 61 Abs 1 BAO ist das Finanzamt für Großbetriebe in Bezug auf die in Abs 2 und 3 leg cit genannten Angelegenheiten zuständig für