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Dokument-ID: 760883
2.4.4 Augenschein
Schließlich kann gem § 182 BAO die Abgabenbehörde zur Aufklärung der Sache auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen. Der Augenschein darf nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses missbraucht werden.