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Dokument-ID: 760655
2.6.8 Gesamtschuldverhältnisse
In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 213 Abs 4 BAO) sind gemäß § 214 Abs 7 erster Satz BAO Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners, der nicht alle zusammengefasst verbuchten Abgaben schuldet, ausschließlich auf die ihn betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, wenn auf dem Zahlungsbeleg ausdrücklich eine diesbezügliche Widmung verfügt wurde.