Neu
Dokument-ID: 760639
2.6.3 Pfandrecht
Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten nach § 214 Abs 1 dritter Satz BAO als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt.