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Dokument-ID: 1031827
1.1.8 Steuerbefreiungen
Allgemeines
Abgesehen von den in § 5 Abs 2 KommStG genannten Bestandteilen des Arbeitslohnes, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören und insofern von der Kommunalsteuerpflicht befreit sind, normiert § 8 KommStG zwei persönliche Steuerbefreiungen, nämlich betreffend