2.3.3 Vom Ansuchen abweichende Zahlungserleichterungen
Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen konnte sich in der Rechtslage bis 31.12.2023 nach § 212 Abs 1 zweiter Satz BAO aF (Rechtslage bis 31.12.2023) ausdrücklich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken. Zahlungserleichterungsbescheide iSd § 212 BAO sind antragsgebundene Verwaltungsakte, wobei aber Abgaben, die mit den vom Ansuchen erfassten Abgaben zusammengefasst verbucht werden, mit einbezogen werden können (VwGH 26.11.2014, 2012/13/0114) bzw kann bei Bundesabgaben seit der seit 01.01.2024 geltenden Rechtslage die „Bewilligung der Entrichtung in Raten ... nur für die Gesamtsumme der in der Gebarungsverrechnung (§ 213) enthaltenen Abgaben oder bei Gesamtschuldverhältnissen für alle Abgaben des Gesamtschuldverhältnisses erfolgen.“