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Dokument-ID: 760646
2.6.5 Zahlungserleichterungen und Aussetzung der Einhebung
Die in Bewilligungen von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) vorgesehenen Zahlungstermine sind nach § 214 Abs 3 erster Satz BAO nur dann maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der Zahlung oder sonstigen Gutschrift