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Dokument-ID: 760812
7.6 Aufhebung eines Löschungs- oder Nachsichtsbescheides
Wird ein Bescheid,
- mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235 BAO) oder nachgesehen (§ 236 BAO) wird,
- innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97 BAO)
- abgeändert oder aufgehoben,