3.14.1 Umgang mit „sehr alten“ Abgabenrückständen
Wann und wie ist die Aussetzung der Einbringung von Gemeindeabgaben zulässig und zweckmäßig?
Zweck der Aussetzung der Einbringung
Unter den Voraussetzungen des § 231 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen vorübergehend unterlassen werden. Die diesbezügliche Entscheidung sollte jedenfalls sachlich und rechtlich einwandfrei getroffen und nachvollziehbar dokumentiert werden. Die in weiterer Folge notwendigen Maßnahmen sollten zeitlich und von der Zuständigkeit her klar als Aufgaben bestimmter Mitarbeiter definiert werden: Dann können Abgabenrückstände sogar noch nach Jahrzehnten eingebracht werden – etwa, wenn eine Erbschaft anfällt.