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Alexander Kdolsky - Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Exekutionsantrag

Erforderlicher Inhalt des Exekutionsantrags

Der Exekutionsantrag hat gem § 54 Abs 2 EO vor allem Folgendes zu enthalten:

  • Bezeichnung des Antragstellers (des betreibenden Gläubigers) und des Verpflichteten
  • Bezeichnung des zu vollstreckenden (Abgaben)Anspruchs (Art und Höhe) und des Exekutionstitels; Nebengebühren
  • Exekutionsmittel (zB Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, Fahrnis- oder Forderungsexekution) und Exekutionsobjekt und ggf dessen Lageort; prinzipiell ist die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel zulässig (§ 14 Abs 1 EO)
  • Bei Exekutionstiteln iSd § 1 Z 13 EO ist statt einer Anfügung der Ausfertigung des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung die Aufnahme des Inhalts des Exekutionstitels (Rückstandsausweises) in den Exekutionsantrag ausreichend (§ 54 Abs 2 letzter Satz EO; vgl auch OGH 21.12.2006, 3 Ob 161/06g)
  • Daneben kann etwa auch die Intervention beim Vollzug iSd § 32 Abs 3 EO beantragt werden.

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