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Neu Dokument-ID: 899243

Robert Koch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.21.1 Berufungsentscheidung als „Intimationsbescheid“: Darf der Bürgermeister Bescheide der Berufungsbehörde unterschreiben?

1. Fragestellung

In der Frage, wer Bescheide der Berufungsbehörde (zB des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes, wo dieser als Abgabenbehörde zweiter Instanz definiert ist) ausfertigen und unterfertigen darf oder muss, bestehen häufig große Unsicherheiten und unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist nur in den Bundesländern bzw in den Rechtsmaterien relevant, wo der zweistufige Instanzenzug nicht landesgesetzlich ausgeschlossen wurde, wo es also demnach ein Berufungsverfahren gibt.

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