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Dokument-ID: 1076676
1.1.1 Bundesfinanzverwaltung
Organisationsstruktur iSd § 49 BAO
Gem § 49 BAO besteht die Bundesfinanzverwaltung aus
- den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:
- dem Bundesminister für Finanzen,
- den Finanzämtern, und zwar
- dem Finanzamt Österreich und
- dem Finanzamt für Großbetriebe und
- dem Zollamt Österreich;
- dem Amt für Betrugsbekämpfung,
- den Zentralen Services und
- dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.