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Dokument-ID: 760291
2.2.1 Allgemeines zur Entrichtung
Jede auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Abgabe ist hinsichtlich Entrichtung (§ 211 BAO) und Fälligkeit (§ 210 BAO) gesondert zu betrachten (VwGH 26.01.2006, 2005/16/0105).