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Dokument-ID: 1142202
5.9 Wien
Mitgliedsbeitrag zum Wiener Landesjagdverband
Wer die Jagd ausübt, muss gem § 49 Abs 1 Wr JagdG eine auf seinen Namen lautende Jagdkarte (Jahresjagdkarte, ermäßigte Landesjagdkarte oder Jagdgastkarte) des Landes Wien (besitzen und bei Ausübung der Jagd mit sich führen. Auf Verlangen ist die Jagdkarte Jagdaufsehern sowie Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.