2.10.4 Problemfall multimodale Erledigungen („Vorschreibungen“, Mahnungen, Lastschriftanzeigen uÄ als „Mischerledigungen“)
Ausgangspunkt: „Kein Bescheid“
Die §§ 92 ff BAO definieren, wann behördliche Erledigungen als Bescheid zu ergehen haben und welche Anforderungen diese Erledigungsform zu erfüllen hat. Bestimmte andere behördliche Erledigungen ohne Bescheidcharakter müssen dennoch als die jeweilige Verfahrenshandlung erkannt werden können, da dennoch bestimmte Rechtsfolgen an bestimmte auch nicht bescheidförmige Erledigungen knüpfen – beispielsweise führt die in einer gesetzeskonformen Mahnung ausgewiesene und erfolglos verstrichene Mahnfrist dazu, dass eine Abgabe zwangsweise eingebracht wird bzw zwangsweise eingebracht werden muss oder führt eine nicht rechtzeitig beeinspruchte materiellrechtliche Zahlungsaufforderung im Sinne des (Stmk) Gemeindeabgabenänderungsgesetzes 2016 zu (grundsätzlich dauerhaft) festgesetzten und vollstreckbaren Abgaben (der Abgabenarten Kanalbenützungsgebühr, Wasserverbrauchsgebühr, Wasserzählergebühr und Abfallgebühr nach der jeweiligen Abfuhrordnung der einzelnen Gemeinde).