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Dokument-ID: 796255
3.18.6 Festsetzung von Stundungszinsen nach einer (beantragten und) bewilligten Zahlungserleichterung
Grundlagen
„Stundungszinsen“ im Sinne der BAO sind Zinsen, welche zwingend für beantragte und in Anspruch genommene Zahlungserleichterungen (somit für Stundungen oder auch für Ratenzahlungen) anfallen.